S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 40 über die
Rechte der Mitglieder des Gemeinderats.

Rechte der Mitglieder des Gemeindevorstands
Die Mitglieder des Gemeindevorstands sind berechtigt in den Gemeindevorstandssitzungen

  • zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen,
  • Anträge zu stellen,
  • das Stimmrecht auszuüben
  • in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen, und zwar nach Bekanntgabe der Tagesordnung
    • während der Amtstsunden bis zur Sitzung
    • und während der Sitzung .
  • gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich Einwendungen zu erheben,

Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstands zu richten (in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde).
Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.

Verpflichtung zur Aufnahmne eines Tagesordnungspunktes

Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstands fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevorstandssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstands schriftlich verlangt wird.

Zudem kann jedes Gemeindevorstandsmitglied einer Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer im Gemeindevorstand vertretenen Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes je Sitzung verlangen; hiebei ist von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen. 
Der Bürgermeister ist verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes aufzunehmen. Der Gegenstand des Tagesordnungspunktes muss in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallen.

Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeindevorstand dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeindevorstands stellen.
Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.